Frage 59, Luftrecht (Deutschland) - Quiz SPL - Segelflugzeugpilotenlizenz

Segelflugzeuge sind bei der Landung vom „Flugplatzzwang" ausgenommen, da infolge der Eigenschaften dieses Luftfahrzeugtyps der Ort der Landung nicht vorausbestimmbar ist.
Segelflugzeuge dürfen grundsätzlich ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers oder anderem Berechtigten auf geeigneten und ausreichend großen Feldern starten und landen.
Segelflugzeuge dürfen auf geeigneten und ausreichend großen Feldern ohne weitere Zustimmung und Erlaubnis starten und landen, wenn im Umkreis von 5 km kein geeigneter Flugplatz vorhanden ist.
Segelflugzeuge dürfen grundsätzlich ohne Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde auf geeigneten und ausreichend großen Feldern starten und landen.