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383 - PPL(A) - Privatpilotenlizenz - Wer ist berechtigt, das Rufzeichen eines Luftfahrzeugs im Sprechfunkverkehr abzukürzen?

Frage 383 - Kommunikation - PPL(A) Theorieprüfungs-Trainer

Der Pilot darf sein Rufzeichen jederzeit abkürzen.
Die Bodenfunkstelle darf das Rufzeichen jederzeit abkürzen, der Pilot nicht.
Erst nachdem die Bodenfunkstelle das Rufzeichen des Luftfahrzeugs abgekürzt hat, darf auch der Pilot dieses im weiteren Funkverkehr abkürzen.
Das Rufzeichen darf im kontrollierten Luftraum niemals abgekürzt werden.

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