Frage 14, Luftrecht (Deutschland) - PPL(A) - Privatpilotenlizenz

Die notwendige Flugerfahrung muss unter Aufsicht eines Fluglehrers nachgeholt werden
Durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer (Examiner)
Eine Flugschule kann nach einem Übungsflug mit einem Fluglehrer die Berechtigung verlängern
Entsprechend der Flugerfahrung müssen unter Aufsicht einer Flugschule zusätzliche Trainingsflüge absolviert werden